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Möchte man sich als Hausmeister eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen, sollte man auf die vorhandenen Fördermöglichkeiten nicht verzichten. Die Startphase einer unternehmerischen Tätigkeit entscheidet in aller Regel über den künftigen wirtschaftlichen Erfolg. Eine fachkundige Beratung in Kombination mit verschiedenen Möglichkeiten der finanziellen Förderung erhöht sehr deutlich die Chancen, langfristig auf dem Markt als Unternehmer bestehen zu können. Von Seiten des Europäischen Sozialfonds gibt es derzeit zwei große Bereiche, in denen Existenzgründungen gefördert werden. Großes Augenmerk wird dem Gründercoaching beigemessen. Dieses Programm läuft bereits seit Jahresbeginn 2007 und ist derzeit bis zum Jahresende 2013 konzipiert.
Ob es danach ein gleichartiges Programm geben wird, steht derzeit noch nicht fest, aber es ist davon auszugehen, dass die Europäische Union auch weiterhin die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern wird, die gerade nach der globalen Wirtschaftskrise dringend benötigt werden. Das Gründercoaching gibt es mit Ausnahme des Bereichs Unternehmensberatung für alle Branchen. Unter der Bestellnummer 600 000 0103 kann man sich bei der Kreditbank für Wiederaufbau das Merkblatt zum Gründercoaching bestellen oder es direkt aus dem Internet als PDF Datei herunter laden. Im Allgemeinen werden neunzig Prozent des Beraterhonorars gezahlt, wobei die maximal zuschussfähige Höhe des Beraterhonorars 4.000 Euro nicht übersteigen darf. Für einige Schwerpunktregionen gilt eine Ausnahmeregelung, die eine Gesamthöhe des förderfähigen Beraterhonorars von 6.000 Euro zulässt. Dazu gehören beispielsweise die ostdeutschen Metropolen Halle und Leipzig sowie einzelne Bereiche von Brandenburg und Lüneburg.
Bei den Höchstbeträgen handelt es sich immer um die Nettorechnungssummen. Der darauf entfallende Anteil der Mehrwertsteuer wird nicht bezuschusst, da man sich diesen ggf. beim Finanzamt im Rahmen des Vorsteuerabzuges zurück holen kann. Wer wissen möchte, an wen er sich in seinem Umfeld diesbezüglich wenden kann, sollte die zuständigen IHK und Handwerkskammern kontaktieren oder auf der Internetpräsenz www.guender-coachin-deutschland.de nachschauen. Ein unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gründercoachings ist der Bezug von Leistungen der Agentur für Arbeit oder auf der Basis der Harz IV Richtlinien. Die Möglichkeit zur Förderung besteht bereits dann, wenn eine Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde und fest steht, dass man mit Beginn der Arbeitslosigkeit in den Leistungsbezug kommen würde. Eine zweite Möglichkeit der finanziellen Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Hausmeister besteht über die Agentur für Arbeit. Diese Leistungen bekommt man aber nur dann, wenn man bei der Agentur im Leistungsbezug gestanden hat.
Dabei ist es unerheblich, ob der Leistungsbezug als Sicherung des Lebensunterhaltes wegen Arbeitslosigkeit oder als Unterhaltsleistung während einer Maßnahme der Aus- und Weiterbildung gezahlt worden ist. Nachdem es in der Vergangenheit reichte, wenn man nachweisen konnte, dass man die Kündigung erhalten hatte und einen direkten Übergang von der abhängigen Beschäftigung zur Existenzgründung schaffen konnte, ist das heute nicht mehr möglich. Die Übergangsleistungen für Existenzgründer zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Startphase werden unter dem Begriff Gründungszuschuss gezahlt. Dabei muss ein Restanspruch von Arbeitslosengeld für mindestens 90 Tage bestehen. Der Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit wird nur dann gezahlt, wenn der Existenzgründer eine fachliche und persönliche Eignung für das zu eröffnende Geschäft nachweisen kann. Dazu darf die Agentur für Arbeit ggf. sogar einen Eignungstest durchführen. Ähnlich wie bei den Mitteln aus den Fördertöpfen der Europäischen Union auch muss dazu die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle mit eingereicht werden. IHK, Handwerkskammer, aber auch Steuer- und Unternehmensberater sind hier die richtigen Ansprechpartner.
Derzeit ist von der Agentur für Arbeit eine Förderung der Existenzgründer über maximal ein Jahr möglich. Dabei kann man im ersten halben Jahr sein Arbeitslosengeld in voller Höhe weiter beziehen und bekommt zusätzlich noch einen Zuschuss für eine angemessene Sozialversicherung in Höhe von 300 Euro pro Monat. Der Zuschuss zur Sozialversicherung kann anschließend noch für ein weiteres halbes Jahr gewährt werden, wenn der Existenzgründer nachweisen kann, dass er seiner geplanten unternehmerischen Tätigkeit mit ausreichendem Engagement nachgeht. Das Pendant der Existenzgründerzuschüsse für diejenigen, die vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Hartz IV Bezug gestanden haben, heißt Einstiegsgeld. Die zu erfüllenden Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung sowie der beizubringenden Unterlagen sind mit denen des Gründungszuschusses der Agentur vergleichbar. Gefördert werden kann ein Existenzgründer maximal über 24 Monate.
Zur Absicherung des Lebensunterhaltes in der Startphase können zwischen fünfzig und hundert Prozent der Regelleistung bezogen werden. Zusätzlich kann die zuständige Hartz IV Stelle Eingliederungszuschüsse mit einer maximalen Höhe von 5.000 Euro zahlen, die beispielsweise für die Anschaffung der benötigten Geschäftsausstattung verwendet werden können. Außerdem besteht für den Existenzgründer die Chance, im Falle einer Ablehnung der Zuschüsse für die Erstausstattung beim Arbeitsamt ein Darlehen beantragen zu können, was von der Summe her sogar den Höchstbetrag für die Zuschüsse übersteigen kann. Die dafür jeweils aktuell geltenden Bestimmungen kann man in der Internetpräsenz der Bundesagentur für Arbeit nachlesen, die unter der Domain www.arbeitsagentur.de erreichbar ist.
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