Begriffserklärungen für den Hausmeister

In dieser Kategorie finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Begriffe mit den Sie als Hausmeister oder Hausverwalter in Berührung kommen können. Vermutlich werden Sie viele, wenn nicht sogar alle, dieser Begriffe kennen oder zumindest schon einmal von Ihnen gehört haben. Oft sogar werden Sie feststellen das Sie diese Begriffe täglich in Ihrer Arbeit als Hausmeister, Handwerker oder Dienstleister selber nutzen. Aber können Sie diese Begriffe auch einfach auch verständlich und dabei kurz und knapp erklären ? Gar nicht so einfach... ________________________________________________________________________________________________

Begriff: Facility Management

Mit dem begriff Facility Management (gebräuchliche Abkürzung: FM) bezeichnet die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen (engl. facilities). In England, Australien und Kanada ist der Begriff Facility Management üblich, in den USA ursprünglich Facilities Management. In Deutschland ist dieser Fachbegriff in der DIN EN 15221-1 auch zur Verwendung im Deutschen genormt.

Begriff: Mietvertrag

Bei einem Mietvertrag handelt es sich im juristischen Sinne um einen zweiseitigen schuldrechtlichen Vertrag, der durch die Abgabe eines Angebots und dessen Annahme zustande kommt. Die gesetzliche Grundlage bilden die Paragrafen 535 bis 580 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Inhalt des Mietvertrages ist die zeitweise Überlassung eines Gegenstandes, eines Rechts oder einer Immobilie zur Nutzung. Für die Nutzung ist ein Entgelt zu zahlen, dass in aller Regel nach Zeiteinheiten berechnet wird. Im Bereich der Immobilien wird dann von einem Mietzins gesprochen.

Begriff: Vertrag

Der Vertrag stellt eine Übereinkunft aus einer zweiseitigen Willenserklärung dar. Er kommt durch die Abgabe eines Angebotes und dessen Annahme zustande. Grundsätzlich ist in Deutschland für einen Vertrag mit Ausnahme einiger weniger Rechtsgeschäfte keine bestimmte Form vorgeschrieben. Dennoch sollte man auf die Schriftform nicht verzichten, weil sie für beide Seiten zu einer deutlichen Erhöhung der Rechtssicherheit führt. So herrscht immer eine klare Beweislage, wenn es einmal zu rechtlichen Auseinandersetzungen aus einem Vertrag kommen sollte.

Begriff: Miete

Als Miete wird das Entgelt bezeichnet, das für die Nutzung von Teilen oder einer kompletten Immobilie gezahlt werden muss. Dieses Entgelt wird nach Zeiteinheiten erhoben, die in dem meisten Fällen einen Monat umfassen, wobei es aber auch abweichende Regelungen sowohl im Bereich der Wohnimmobilien als auch der gewerblichen Immobilien gibt.Dabei unterscheidet man die Kaltmiete und die Warmmiete bei Mietbereichen, die zum Wohnen gedacht sind.

Begriff: Vollmacht

Die Vollmacht ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Dienstvertrages, den ein Hausmeister mit einem Verwalter oder einem Eigentümer eingeht. Wird dieser Vertrag mit einem Verwalter abgeschlossen und auch von diesem die Vollmacht erteilt, ist zu prüfen, ob der Verwalter seinerseits über eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers einer Immobilie verfügt. Die Vollmacht wird auf der Grundlage des Paragrafen 167 des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt.

Begriff: Werksvertrag

Ein Werksvertrag basiert auf den Paragrafen 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mit ihm ist immer eine Erfolgsgarantie des Werksunternehmers, also des Auftragnehmers, verbunden. Er ist auf der Grundlage eines Werksvertrages dazu verpflichtet, seinem Vertragspartner eine bestimmte Sache oder Dienstleistung zu verschaffen. Daraus leitet sich auch die Entgeltverpflichtung des Auftraggebers nach Erhalt der Sache oder Dienstleistung ab.

Begriff: Haftung

Unter Haftung versteht man im juristischen Sinne die Verpflichtung, einem Geschädigten Schadenersatz leisten zu müssen. Beim Hausmeister kommen hier sowohl die Gewährleistung als auch die Gefährdungs- und Verschuldenshaftung in Frage. Zugrunde liegen verschiedene gesetzliche Regelungen, die vom Bürgerlichen Gesetzbuch bis hin zur Zivilprozessordnung reichen, in der beispielsweise die Möglichkeiten der Aussetzung und Abwehr einer Haftung geregelt sind.

Begriff: Geschäftshaftpflichtversicherung

Die Geschäftshaftpflichtversicherung wird alternativ auch als Betriebshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung oder gewerbliche Haftpflicht bezeichnet. Dabei handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, auf Grund dessen gegen Entgelt bestimmte Risiken abgewälzt werden können. Diese sind in der Geschäftshaftpflichtversicherung so definiert, dass fahrlässiges Verhalten zu einem Schaden bei Dritten führen.

Begriff: Geschäftsversicherung

Bei der Geschäftsversicherung handelt es sich im Gegensatz zur Geschäftshaftpflichtversicherung um eine Inventarversicherung und damit um eine Sachversicherung. Versichert sind der Diebstahl von Ausrüstungen und Schäden, die durch einen Einbruch oder durch Elementarereignisse entstehen. Schließt man eine solche Police ab, sollte man immer darauf achten, dass der Geschäftsausfall mit versichert ist. Dieser kann dadurch entstehen, dass durch entwendete oder zerstörte Ausrüstungen der Geschäftstätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang nachgegangen werden kann.

Begriff: Gewährleistung

Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine so genannte Mängelhaftung. In Deutschland hat der Gesetzgeber bei gelieferten Waren eine Mindestlaufzeit der Mängelhaftung vorgeschrieben. Es steht aber jedem Unternehmer frei, im Interesse der Kundenbindung die Frist der Mängelhaftung freiwillig zu verlängern. Selbst wenn keine Gewährleistung vertraglich vereinbart wurde, steht man für arglistig verschwiegene versteckte Mängel gerade.